Allgemeine
Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeines, Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Software und/oder Leistungen (im Folgenden stets “Lieferung“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§ 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 650 Abs. 1 BGB)). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Kauf und /oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch den Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übersendung per Telefax oder E-Mail reicht nicht aus. Maßgeblich für alle fristgerechten Erklärungen ist der Zugang beim Erklärungsempfänger.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns bindend (Vertragsschluss). Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Schriftwechsel per Telefax oder E-Mail und Bestellungen über elektronische Bestellsysteme. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten haben wir das Recht, den Vertrag aus diesem Grunde anzufechten.

2.2 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Werktagen schriftlich oder durch E-Mail in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Der Liefertermin muss als Tagesdatum bestätigt werden. Die Auftragsbestätigung stellt die Annahme unseres Angebots dar. Der von uns vorgegebene und vom Lieferanten bestätigte Liefertermin ist verbindlich und wird Vertragsbestandteil. Eine Auftragsbestätigung, die uns später als 14 (vierzehn) Kalendertage nach Bestelldatum zugeht, führt nicht zu einem Vertragsschluss und gilt als neues Angebot, das der Annahme durch uns bedarf. Wir behalten uns vor, die Annahme des Angebots durch Annahme der Lieferung zu erklären.

2.3 Im gesamten Schriftwechsel und in allen Rechnungen und Versandpapieren sind die Referenzdaten gemäß Vorgabe in der Bestellung anzugeben.

2.4 Einzelne Bestellungen sind im Schriftverkehr getrennt zu benennen.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Es handelt sich hierbei um den Anliefertermin der Ware an der Anlieferadresse. Die Einhaltung der Anlieferung innerhalb der angegebenen Zeiten zur Warenannahme obliegt dem Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet,
3.1.1 uns unverzüglich schriftlich or per E-Mail (Textform) in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin voraussichtlich ganz oder teilweise nicht einhalten kann und uns
3.1.2 die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.2 Teillieferungen sind in jedem Fall unzulässig, es sei denn wir haben gesondert zugestimmt.

3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

3.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,2 % des Nettopreises für jeden Kalendertag des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.5 Wir sind berechtigt, Forderungen aus einem pauschalierten Schadensersatzanspruch gemäß 3.4 gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3.6 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.7 Liefert der Lieferant früher als vereinbart, so sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten für die längere Dauer der Lagerung zu berechnen. § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) findet Anwendung. Vor Eintreten des Liefertermins sind wir jedoch nicht verpflichtet, die Ware anzunehmen.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

4.2 Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, gemäß DDP (INCOTERMS 2020) an die von uns angegebene Anlieferadresse. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort, einschließlich etwaiger Nacherfüllungen. Bei ausdrücklich vereinbarten abweichenden Lieferbedingungen sind wir berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben.

4.3 Jeder Lieferung muss ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Index, Menge, Ursprungsland und Zolltarifnummer je gelieferter Position) sowie unserer Bestellkennung (Bestelldatum, Bestell- und Positionsnummer), und Art der Verpackung sowie der Anzahl der Packstücke und Gewicht der Packstücke in doppelter Ausfertigung beigelegt sein. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Leistung der Vergütung nicht zu vertreten.

4.4 Der Lieferant ist zu vorgeschriebener, sofern nicht zutreffend, zu sachgemäßer Verpackung und Deklaration verpflichtet.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht gemäß DDP (INCOTERMS 2020) mit deren Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei Vereinbarung einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.6 Geraten wir in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5. Informationspflichten des Lieferanten

5.1 Vor Änderungen von Herstellungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für unsere Lieferungen, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfungen der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant uns so rechtzeitig informieren, dass wir in der Lage sind zu prüfen, ob sich die Änderung nachteilig für uns auswirken könnte. Der Lieferant hat Dritte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zulässigerweise heranzieht, gleichermaßen zu verpflichten. Ebenso ist ein Wechsel der Dienstleister oder Unterlieferanten durch den Lieferanten anzuzeigen. Sind nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen, wird der Lieferant die Belieferung mit unveränderten Teilen so lange sicherstellen, bis eine geeignete Alternativlösung gefunden ist.

5.2 Im Falle einer Produktabkündigung oder bei sonstigen relevanten Änderungen in Bezug auf von uns regelmäßig bestellte Lieferungenhat uns der Lieferant unaufgefordert vorab schriftlich eine Frist von mindestens 12 (zwölf) Monaten für einen Last-Time-Buy einzuräumen.

5.3 Änderungen in der Firmierung sind uns unverzüglich mitzuteilen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Herstellung, Montage, Einbau, Lizenzen) sowie alle Nebenkosten (z. B. Materialkosten, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

6.3 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert nach Lieferungen an unsere Rechnungsadresse zu senden. Sie darf der Lieferung nicht beiliegen.

6.4 Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder,
6.4.1 innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen mit 3 % Skonto oder
6.4.2 innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen netto.
Die Zahlungsfrist beginnt nach vertragsgemäßem, vollständigen Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß Punkt 4.3, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

6.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

6.7 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

6.8 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.

7. Höhere Gewalt

7.1 Der Zeitraum zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien verlängert sich bei höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitlichen Verfügungen, Transportbeschränkungen, Betriebsstörungen, Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unruhen, Epidemien/Pandemien, Lockdown, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die die jeweilige Partei nicht zu vertreten hat, für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende des jeweiligen Hindernisses wird die betreffende Partei unverzüglich mitteilen. Insoweit stehen der anderen Partei keine Ansprüche zu.

8. Unterlagen, Vertraulichkeit und Know-how, Software, Datenschutz

8.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung des Vertrags zu vernichten oder auf unseren Wunsch an uns ohne Zurückbehaltung einer Kopie zurückzugeben, sofern diesem nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist entgegensteht.

8.2 Der Lieferant muss diese Vereinbarung sowie Vertrauliche Informationen, die ausgetauscht werden, geheim halten. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die dem Lieferanten von uns oder in unserem Auftrag mündlich, schriftlich, per Datentransfer und in elektronisch gespeicherter Form oder auf andere Weise übermittelt werden und die bei vernünftiger Betrachtung als urheberrechtlich geschützt, sensibel oder nicht öffentlich einzustufen sind. Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht abschließend, Spezifikationen, wissenschaftliche Unterlagen, Patentanträge sowie -offenlegungen, Prozesse, Verfahren, Formalien, Modelle, Muster, Wissen, Daten, Zeichnungen, Know-how, Analysen, Berechnungen, Untersuchungen, Stückzahlen, Konditionen und sonstige Einzelheiten unserer Bestellungen sowie Kopien und Abschriften davon. Mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnete Informationen sind in jedem Fall Vertrauliche Informationen.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren. Der Lieferant wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um eine unzulässige Offenlegung der empfangenen Vertraulichen Informationen zu verhindern. Insbesondere sollen nur die Mitarbeiter von den Vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen, soweit es der Vertragszweck erfordert.

8.4 Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erreichung des vereinbarten Zwecks zu verwenden und im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit nicht zu verwenden.

8.5 Die bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vom Lieferanten geschaffenen Eigentums-, gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how stehen ausschließlich uns zu und sind vollumfänglich auf uns zu übertragen. Entstehen Urheberrechte beim Lieferanten, räumt uns der Lieferant zeitlich und räumlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk ein.

8.6 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder Vertraulichen Informationen oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung selbst verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.

8.7 Bei Lieferung von Standard-Software durch den Lieferanten (einschließlich sämtlicher Updates, Upgrades, Patches usw.) sind wir und die mit uns verbundenen Unternehmen zur Durchführung aller urheberrechtlich relevanten Vorgänge berechtigt, die notwendig oder nützlich sind, um die Software vertragsgemäß zu nutzen. Der Lieferant räumt uns an der Standard-Software die Rechte ein, alle Vorgänge durchzuführen, die üblicherweise mit der Nutzung von Software verbunden sind, insbesondere die örtlich und zeitlich unbeschränkten Rechte zur Vervielfältigung (einschließlich der Erstellung von Sicherungskopien), zur Bearbeitung in jeder Weise einschließlich der Fehlerbeseitigung, zur Vermietung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung und für sonstige Nutzungsmöglichkeiten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Eingeräumt sind darüber hinaus Rechte für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten. Der Lieferant hat für Rechtseinräumungen seitens der Urheber zur sorgen. An individuell für uns erstellter Software (Individualsoftware) erhalten wir sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte in exklusiver Form. Der Lieferant hat uns den Quellcode der Individualsoftware vollständig zusammen mit der Entwicklungsdokumentation zu übergeben. Die vom Lieferanten gelieferte Software, einschließlich der in Lieferungen enthaltenen und verbauten Software (Embedded Software) enthält keine Software, die nach der Definition der „Open Source Initiative“ Open Source Software („OSS“) ist. Soweit die gelieferte Software OSS enthält, wird der Lieferant ausdrücklich darauf hinweisen und im Einzelnen benennen, welche OSS in welchen Komponenten der gelieferten Software enthalten ist und unter welcher Lizenz die OSS steht sowie welche Verpflichtungen wir unter den jeweiligen Lizenzbedingungen erfüllen müssen. Die gelieferte Software enthält in keinem Fall OSS, die bei Verwendung der gelieferten Software zu einem „Copyleft-Effekt“ führt.

8.8 Der Lieferant wird die für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen.

9. Materialbeistellung und Eigentums-/Rechtevorbehalt

9.1 An beigestellten Stoffen und Materialien (z. B. Fertig- und Halbfertigprodukte) einschließlich an Software behalten wir uns das Eigentum sowie etwaige an den beigestellten Mitteln bestehende Urheber- und sonstigen Schutzrechte, insbesondere urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte, vor. Dies gilt auch für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten für die Erfüllung der Lieferung oder Leistung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, in geeigneter Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen und in üblichem Umfang gegen Diebstahl, Zerstörung und Verlust zu versichern.

9.2 Dem Lieferanten ist es gestattet, von uns beigestellte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Der Lieferant verwahrt die dabei entstehende neues Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.

9.3 Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu dem Wert der anderen Sachen.

9.4 Bleiben Teile der beigestellten Ware nach der Verarbeitung über, so verbleiben diese in unserem Eigentum, auch wenn es sich um nicht für den Verwendungszweck geeignete Produktionsreste handelt. Sind keine abweichenden Regelungen getroffen, ist der Lieferant verpflichtet, uns über die Restmenge zu informieren. Die Entscheidung, ob die beigestellte Ware oder die Reste hieraus, beim Lieferanten verbleiben oder an uns oder Dritte versandt werden, obliegt ausschließlich uns.

9.5 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein vom Lieferant gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

9.6 In unserem Auftrag gefertigte Werkzeuge oder anderen Fertigungsmittel gehen vollständig in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Die Werkzeuge sind getrennt aufzubewahren und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Auf Verlangen sind die Werkzeuge jederzeit herauszugeben. Für Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel, an denen geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte oder andere Schutzrechte bestehen, erwerben wir mit Herstellung die ausschließlichen, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkten Verwertungs- und Nutzungsrechte.

10. Mangelhafte Lieferung

10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Verpackung, Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Alle Lieferungen haben mindestens dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Stand der Technik zu entsprechen.

10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder dem Hersteller stammt.

10.3 Hinsichtlich der Lieferung ist der Lieferant ferner verpflichtet, die gültigen und anwendbaren europäischen und nationalen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, insbesondere, aber nicht abschließend, die RoHS, WEEE, REACH sowie das ElektroG zu beachten. Außerdem muss die Lieferung den anwendbaren und gültigen Normen (z. B. DIN, IEC) entsprechen.

10.4 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10.5 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. offensichtliche Transportbeschädigungen, offensichtliche Falsch- und Minderlieferung). Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Etwaige Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist anzeigen. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

10.6 Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

10.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten zweimalig fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

10.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Produzentenhaftung und Regress

11.1 Sofern ein Dritter gegen uns Ansprüche aus Produkt- oder Produzentenhaftung geltend macht, der auf die Lieferung des Lieferanten zurückzuführen ist, so stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von derartigen Ansprüchen im Umfang seines Haftungsbeitrages im Außenverhältnis frei oder leistet in dieser Höhe Regress an uns.

11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen, zu unterhalten und uns diese auf Verlangen vorzulegen.

11.4 Unbeschadet unserer Mängelansprüche stehen uns die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette zu (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB). Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Endkunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht im Fall von Mängelansprüchen (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Endkunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme des Lieferanten ersuchen. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Endkunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Lieferung durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.5 Unberührt bleiben unsere Rechte gemäß § 327u Abs. 4 BGB betreffend die zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (Rückgriff des Unternehmers).

12. Verjährung

12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

12.3 Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn Umfang, Dauer und/oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den Lieferanten schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

12.4 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts und Werkvertragsrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts oder Werkvertragsrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13. Import- und Exportbestimmungen, Einhaltung von Gesetzen

13.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der Europäischen Union (EU) angehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, aufgrund von EU- oder sonstigen Bestimmungen notwendige Auskünfte zu seiner Lieferantenerklärung auf eigene Kosten zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens in seinem Angebot mitzuteilen:
13.3.1 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) nationalen Exportkontrollrechtvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist die Ausfuhrlistennummer mitzuteilen;
13.3.2 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) EG-Exportkontrollvorschriftenunterliegen. Ist dies der Fall, ist die zugehörige Nummer der „Güterliste“ mitzuteilen;
13.3.3 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Wenn dies der Fall ist, ist die „Export Control Classification Number“ (ECCN) mitzuteilen, soweit die Lieferungen den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterfallen; anderenfalls, bei Anwendbarkeit der „International Traffic in Arms Regulation“ (ITAR) ist die „United States Munition List Number“ (USML) mitzuteilen. Ferner ist bei Einschlägigkeit der ITAR-Bestimmungen mitzuteilen, ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) als „Significant Military Equipment“ oder als „Major Defense Equipment“ eingestuft sind;
13.3.4 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) anwendbaren Sanktionsbestimmungen unterliegen;
Im Falle des schuldhaften Unterlassens oder der fehlerhaften Mitteilung dieser Angaben sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch uns bleibt unberührt.

13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten die jeweils für ihn zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere AML (anti-money laundering) und ESG (environmental, social, governance) Vorschriften, einzuhalten. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen anwendbaren zwingenden Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen und hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem Punkt 13.4 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seiner Unterlieferanten sicherzustellen.

13.5 Der Lieferant wird uns unverzüglich mitteilen, wenn seine Lieferungen die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2017/821 (Konfliktmineralien-Verordnung) aufgeführten Minerale und Metalle (Konfliktmineralien) enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Konfliktmineralien-Verordnung und wird seine vertraglich geschuldeten Leistungen unter Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hockrisikogebieten erbringen. Wir behalten uns vor, mindestens einmal jährlich die Lieferanten, deren Lieferungen Konfliktmineralien enthalten oder enthalten könnten zu kontaktieren und Informationen zur Identifizierung der Schmelz- und Raffineriebetriebe in der Lieferkette abzufragen. Der Lieferant wird Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. f), g) und h) der Konfliktmineralien-Verordnung einschließlich der entsprechenden Dokumentation vorhalten und uns diese auf Anfrage bereitstellen. Der Lieferant wird uns bei etwaigen Prüfungen Dritter im Sinne von Art. 6 der Konfliktmineralien-Verordnung umfassend unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen und Dokumente bereitstellen.

13.6 Der Lieferant sichert zu, dass der seinen Beschäftigten gezahlte Lohn der Höhe nach mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht und der Lieferant sämtliche weiteren sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen einhält. Diese Zusicherung erfolgt in Textform. Der Lieferant wird etwaige Subunternehmer, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt, mindestens in Textform verpflichten, die Bestimmungen des MiLoG einzuhalten und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überprüfen bzw. sicherstellen. Auf Anfrage wird uns der Lieferant die beauftragten Subunternehmer benennen. Der Lieferant sichert zu, dass wir oder von uns autorisierte Dritte berechtigt sind, die Einhaltung der sich aus dem MiLoG ergebenden gesetzlichen Pflichten durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant uns auf Anfrage stichprobenartig Gehaltsabrechnungen seiner Beschäftigten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Sollten wir aufgrund von Verstößen gegen das MiLoG durch den Lieferanten oder dessen Subunternehmer von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Lieferant uns vollumfänglich freistellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Ordnungs- und Bußgelder sowie Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Weiterhin sind von der Freistellung auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine etwaig erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme umfasst. Verstößt der Lieferant oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

14. Eigentum, Urheberrecht, Schutzrechte Dritter

14.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente, Lizenzen oder andere Eigentums-, Urheber-, Schutzrechte Dritter verletzt werden, wenn er die Rechtsverletzungen kannte oder hätte kennen müssen. Gegebenenfalls anfallende Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

14.2 Werden wir von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten hierüber irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.

15. Werbematerial

Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung in beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Informations- oder Werbematerial (z. B. Referenzlisten) Bezug zu nehmen.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; CISG).

16.2 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser jeweiliger Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

16.3 Sollte eine Regelung dieser AEB eine Lücke enthalten, so gilt anstelle der lückenhaften Bestimmung diejenige Regelung, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn der lückhaften Bestimmung von den Parteien wirtschaftlich beabsichtigt war.

16.4 Soweit diese AEB dem Kunden auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.

 

Stand: 18.01.2023
ADVENTURE LAKES GmbH